Professoren und Juniorprofessoren bekommen ihr Gehalt gemäß der sogenannten W-Besoldung. Das Grundgehalt variiert je nach Bundesland. Hinzu kommen Leistungsbezüge, die es geschickt auszuhandeln gilt.
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Was ist die W-Besoldung?
Die W-Besoldung regelt das Gehalt von verbeamteten Professoren und Professorinnen und wurde 2002 als Nachfolgerin der C-Besoldung eingeführt. Das Professorengehalt setzt sich zusammen aus
- dem Grundgehalt,
- der Familienzulage und
- zusätzlichen Leistungsbezügen.
Dabei gibt es drei Besoldungsstufen: W1 betrifft Juniorprofessoren, die Stufen W2 und W3 hingegen gelten für alle anderen Professoren mit Beamtenstatus. Juniorprofessoren verdienen für ihre Arbeit – abhängig vom Bundesland, Stand 2021 – etwa zwischen 4.500 und 5.300 Euro brutto Grundvergütung monatlich, W2- und W3-Professoren etwa zwischen 5.700 und 8.000 Euro. Damit liegt das Durchschnittsgehalt von Professoren bei rund 6.500 Euro im Monat. Frei verhandelbare Leistungszulagen erhöhen den Bruttoverdienst oft deutlich. Erfahrungsstufen sind bei Professoren nur in wenigen Bundesländern vorgesehen. Fachhochschulprofessoren werden vergleichsweise selten in die höchste Besoldungsgruppe W3 eingeordnet.
- Die Höhe des Grundgehalts wird von den Bundesländern festgelegt, sofern ein Professor von einer Hochschule berufen worden ist, oder vom Bund selbst, wenn er an einer Einrichtung des Bundes tätig ist. Das Grundgehalt wird altersunabhängig gezahlt. Dafür gibt es in Bayern, Hessen, Sachsen und auf Bundesebene – vergleichbar zu den Erfahrungsstufen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – Besoldungsstufen, die jeweils nach fünf oder sieben Jahren Arbeit erreicht werden.
- Durch zusätzliche Leistungsbezüge lässt sich das Gehalt der Professoren noch aufbessern. Sie werden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen zwischen Universitäten und anderen Hochschulen und den Professoren vereinbart (siehe unten). Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber bei den Juniorprofessoren – diese kommen eher selten in den Genuss eines solchen Gehaltsplus, wobei die Regelungen in einigen Bundesländern bereits aufgeweicht worden sind.
- Professoren, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten für ihre Arbeit zudem einen Familienzuschlag zum Bruttogehalt. Ebenso erhalten die Mütter und Väter unter den Professoren für jedes Kind einen weiteren, kindbezogenen Zuschlag.
Ob es sich bei einer Stellenausschreibung um eine Juniorprofessur, eine W2- oder W3-Professur handelt, ist dem Ausschreibungstext zu entnehmen. An Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften HAW) wird in den allermeisten Fällen nach W2 bezahlt; W3 ist dort die absolute Ausnahme. An Universitäten hingegen gibt es fast doppelt so viele W3-Professoren wie W2-Professoren. Gerade bei größeren Lehrstühlen und je nach Renommee wird ein Professor nach W3 besoldet.
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Was ändert sich bei der W-Besoldung im Vergleich zur C-Besoldung?
Vor Einführung der W-Besoldung 2002 richtete sich der Bruttoverdienst von Professoren nach der C-Besoldung. Mit der W-Besoldung wurden das Dienstalter abgeschafft und das Grundgehalt abgesenkt. Stattdessen gilt nun das Leistungsprinzip und entsprechend wurden die zusätzlichen Leistungsbezüge eingeführt. Diese Leistungsbezüge werden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt und sind der Grund für immense Unterschiede beim Gehalt von Professoren.
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Wie hoch ist das Grundgehalt von W2- und W3-Professoren?
Die Grundgehälter für W2- und W3-Professoren sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich. In den meisten Ländern sind keine Besoldungsstufen vorgesehen. Lediglich der Bund, Bayern, Hessen und Sachsen belohnen Berufserfahrung als Professorin mit einer regulären Gehaltserhöhung nach fünf bzw. sieben Jahren.
Die W2- und W3-Besoldungstabelle - Gehaltsvergleich von Professoren nach Bundesland
W2 | W3 | |
Baden-Württemberg | 6.675,70 € | 7.578,18 € |
Bayern | 6.097,72 bis 6.719,94 € (drei Stufen) | 7.217,73 bis 7.777,70 € (drei Stufen) |
Berlin | 6.244,05 € | 7.160,36 € |
Brandenburg 1) | 5.452,46 € | 6.589,67 € |
Bremen 1) | 5.365,09 € | 6.486,94 € |
Hamburg 1) | 5.403,08 € | 6.527,20 € |
Hessen | 5.847,13 bis 6.727,89 € (fünf Stufen) | 6.483,23 bis 7.496,08 € (fünf Stufen) |
Mecklenburg-Vorpommern | 6.013,53 € | 7.009,73 € |
Niedersachsen | 6.181,33 € | 6.724,43 € |
Nordrhein-Westfalen | 6.307,71 € | 6.967,42 € |
Rheinland-Pfalz 2) | 6.054,21 € | 6.869,91 € |
Saarland | 6.013,22 € | 7.005,93 € |
Sachsen | 6.007,54 bis 7.001,33 € (vier Stufen) | 6.768,03 bis 8.061,83 € (vier Stufen) |
Sachsen-Anhalt | 6.283,98 € | 6.975,82 € |
Schleswig-Holstein | 6.227,77 € | 7.051,96 € |
Thüringen | 6.161,64 € | 6.945,98 € |
Quelle: dbb.de, oeffentlicher-dienst.info, hochschulverband.de
© academics.de
Wie hoch ist das Grundgehalt von Juniorprofessoren (W1-Besoldung)?
Das Grundgehalt für Juniorprofessoren variiert je nach Bundesland und erfolgt nach der Besoldungsgruppe W1. Hessen hat die Juniorprofessur 2016 abgeschafft und die sogenannte Qualifikationsprofessur eingeführt. Diese wird ebenfalls nach W1 vergütet.
In fast allen Bundesländern bleibt das Grundgehalt für die Dauer der Juniorprofessur gleich hoch.Lediglich Sachsen sieht nach erfolgreicher Zwischenevaluation eine zweite Besoldungsstufe für Juniorprofessoren vor.
Vom Gehalt von Juniorprofessoren sind Lohnsteuern abzuführen. Sozialabgaben fallen hingegen nur an, wenn Juniorprofessoren sich gesetzlich kranken- und pflegeversichern.
Die W1-Besoldungstabelle - Gehaltsvergleich von Juniorprofessoren nach Bundesland (Stand Oktober 2022)
Bundesland | Grundgehalt (brutto pro Monat) |
---|---|
Baden-Württemberg | 5.301,45 € |
Bayern | 4.912,45 € |
Berlin | 4.722,96 € |
Brandenburg | 4.791,22 € |
Bremen | 4.712,75 € |
Hamburg | 4.749,43 € |
Hessen | 4.657,41 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 4.639,30 € |
Niedersachsen | 4.763,49 € |
Nordrhein-Westfalen | 4.793,01 € |
Rheinland-Pfalz | 4.971,83 € |
Saarland | 4.691,60 € |
Sachsen-Anhalt | 4.775,96 € |
Sachsen | 4.900,61 bis 5.291,20 (zwei Stufen) |
Schleswig-Holstein | 4.749,95 € |
Thüringen | 4.799,36 € |
Quelle: dbb.de, oeffentlicher-dienst.info
© academics.de
Welche Besoldungsgruppe gilt für Fachhochschulprofessoren?
Fachhochschulprofessoren können ebenso wie ihre Kollegen nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 vergütet werden. Allerdings ist W3 an Fachhochschulen die große Ausnahme. Auch hier sind zusätzliche Leistungsbezüge möglich, allerdings ist der Verhandlungsspielraum deutlich schmaler als an einer Universität. Wer aus einer gut bezahlten Position in der freien Wirtschaft an eine Fachhochschule wechseln will, sollte sich dessen bewusst sein.
Gibt es Erfahrungsstufen für Professoren?
Mit Einführung der W-Besoldung haben sich die Länder davon verabschiedet, bei der Vergütung das Dienstalter von Professoren zu berücksichtigen. Allerdings sehen der Bund, Bayern, Hessen und Sachsen Besoldungsstufen vor, die sich mit den Erfahrungsstufen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern vergleichen lassen.
Der Bund und Bayern unterscheiden dabei drei Besoldungsstufen; beim Bund dauern Stufe 1 und Stufe 2 jeweils sieben Jahre, in Bayern wird die zweite Stufe bereits nach fünf Jahren erreicht, die dritte nach sieben. Hessen hingegen sieht fünf Besoldungsstufen mit jeweils fünf Jahren Laufzeit vor. In Sachsen sind es vier Stufen, ebenfalls mit jeweils fünf Jahren Laufzeit.
Worauf müssen Professoren achten, die nicht verbeamtet sind?
Bund und Länder haben für die Verbeamtung auf Lebenszeit eine Altershöchstgrenze definiert. Wer erst nach Erreichen dieser Grenze zum Professor berufen wird, wird in der Regel nicht mehr verbeamtet und im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das bedeutet, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen anteilig Beiträge in das Sozialversicherungssystem ein. Angestellte Professoren sollten daher darauf achten, dass die Nettovergütung durch diese Abgaben nicht geringer ausfällt als die von Professoren im Beamtenstand. Der hier zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben liegt derzeit bei rund 19 Prozent.
Leistungszulagen: Welche zusätzlichen Leistungsbezüge gibt es, und wann werden sie vereinbart?
Das Bundesbesoldungsgesetz unterscheidet zwischen
- Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen,
- besonderen Leistungsbezügen (bspw. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre) und
- Funktionsleistungsbezügen,
- Forschungs- und Lehrzulagen.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, wenn eine Hochschule ein besonderes Interesse daran hat, einen Professor zu gewinnen oder zu halten. Sie können einmalig oder monatlich (befristet und unbefristet) gezahlt werden. Sie werden im Zuge von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vereinbart und sind frei verhandelbar.
Auch die besonderen Leistungsbezüge sind Gegenstand der Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Diese werden für besondere, in der Regel über einen längeren Zeitraum erbrachte Leistungen gewährt, beispielsweise für hohe Drittmitteleinwerbungen (sofern für diese keine Forschungs- und Lehrzulage gewährt wurde), Publikationen in Fachzeitschriften oder auch ein überdurchschnittliches Engagement bei Lehraufgaben. Wie hoch diese Zulagen insgesamt sein dürfen, wird im Besoldungsgesetz, den Leistungsbezügeverordnungen der Länder und den jeweiligen Richtlinien der Hochschulen geregelt.
Die Funktionsleistungsbezüge wiederum gibt es für Dozenten, die vorübergehend besondere Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung oder der Hochschulleitung übernehmen, also beispielsweise Rektoren, Dekane oder Fakultätsleiter. Einige Hochschulen sehen für diese Zuschläge feste Sätze vor, in anderen Hochschulen wiederum wird die Höhe frei verhandelt.
Die Forschungs- und Lehrzulage kann ein Professor bekommen, wenn er private Drittmittel eingeworben hat und die entsprechenden Forschungs- und Lehrvorhaben selbst durchführt, oder wenn der Geber ausdrücklich Gelder für eine solche Zulage bestimmt hat. Sie kann als monatliche oder auch als Einmalzahlung gewährt werden, darf das Jahresgrundgehalt des Professors nicht übersteigen und nur für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens bezogen werden.
Manche Länder zahlen, um im Wissenschaftssystem wettbewerbsfähig zu bleiben, zusätzliche Grundleistungsbezüge. Diese werden mitsamt ihrer Höhe im Besoldungsgesetz des Landes festgelegt. An diese zusätzlichen Bezüge sind noch keine zu erbringenden Leistungen gebunden.
Können auch Juniorprofessoren Leistungszulagen erhalten?
Bei der Schaffung der Juniorprofessur war es nicht vorgesehen, dass Juniorprofessoren Leistungszulagen bekommen. Dieses Prinzip ist jedoch mittlerweile aufgeweicht worden, so in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In welchem Rahmen dies möglich ist, wird in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen festgelegt. Danach ist es insbesondere möglich, dass Juniorprofessoren, die erfolgreich Drittmittel aus privaten und nicht öffentlichen Quellen eingeworben haben, dafür eine nicht ruhegehaltsfähige Leistungszulage erhalten. Aber auch für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung gewähren einige Länder inzwischen zusätzliche Leistungsbezüge.
Ähnlich den Berufungs-Leistungsbezügen für W2- und W3-Professoren können Juniorprofessoren einen monatlichen Sonderzuschlag erhalten, vor allem wenn zu befürchten steht, dass der Posten nicht mit einem ausreichend qualifizierten Juniorprofessor besetzt werden kann.
Zudem gewähren fast alle Bundesländer ihren Juniorprofessoren nach einer erfolgreichen Zwischenevaluation eine monatliche Bewährungszulage zwischen etwa 260 und 285 Euro.
Was bedeutet Konsumtion von Leistungszulagen?
Wird mit einem neuen Besoldungsgesetz das W-Grundgehalt erhöht, dann hat das auch Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarten leistungsbezogenen Zulagen. Diese werden nicht einfach so zum neuen Grundgehalt hinzuaddiert, sondern verrechnet. Der jeweilige Verrechnungsschlüssel wird im jeweiligen Landes- oder Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Oft fällt das neu berechnete Gesamtgehalt überhaupt nicht oder nur geringfügig höher aus, als es die eigentliche Erhöhung des Grundgehalts erwarten ließ.
Das Gleiche gilt, wenn Professoren in Bayern, Hessen, Sachsen und im Bund eine neue Besoldungsstufe erreichen (alle anderen Länder sehen innerhalb der W2- und W3-Besoldung keine Besoldungsstufen vor). Auch dann kommt es zur Konsumtion: Die Leistungszulagen und das erhöhte Grundgehalt werden miteinander verrechnet. Der Deutsche Hochschulverband hält diese Regelung für verfassungsrechtlich bedenklich, aber mehrere Gerichte haben die gängige Praxis bereits bestätigt.
Müssen verbeamtete Professoren Sozialabgaben leisten?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Regel wechseln Professoren mit ihrer Verbeamtung in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr (Bund oder Land) dann Beihilfe zu Kosten für Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte zahlt. In diesem Fall müssen Professoren zwar Lohnsteuern, aber keine Sozialabgaben wie Renten- oder Krankenversicherung an die gesetzlichen Krankenkasse abführen. Einige Bundesländer sind mittlerweile aber dazu übergegangen, Beihilfe auch bei einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Wer in einer solchen verbleibt, muss wie Nichtbeamte Sozialabgaben leisten.
Wer, so wie Juniorprofessoren, nur vorübergehend in den Beamtenstand eintritt, sollte sich vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung gut informieren, da eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nicht immer möglich ist.
Welche Bestandteile der W-Besoldung sind ruhegehaltsfähig?
Die spätere Pension oder auch das Ruhegehalt berechnet sich nach dem letzten Gehalt, das ein Beamter erhält, bevor er in den Ruhestand geht. Vom Professorengehalt sind nicht alle Bestandteile ruhegehaltsfähig und gehen damit in die Berechnung für die künftige Pension ein.
Grundsätzlich ruhegehaltsfähig sind das Grundgehalt und der Verheiratetenanteil bei der Familienzulage – nicht jedoch die zusätzlichen Leistungsbezüge. Diese müssen erst für ruhegehaltsfähig erklärt werden und gehen in der Regel nur zu maximal 40 Prozent in das Ruhegehalt ein. Der tatsächliche Prozentsatz sowie die Ruhegehaltsfähigkeit generell werden schon bei den Verhandlungen zu den Leistungsbezügen, das heißt bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen, festgelegt.
Autoren
Anke Wilde, Maike Schade
Erschienen in
academics - Januar 2022